Dieser Anhang ist ein Auszug, keine Erweiterung. Jede Angabe steht mit Begründung, Fundstelle und Gegenargument in einem der sechzehn Kapitel; das Kapitel ist jeweils genannt. Es kommt hier keine Zahl vor, die nicht dort belegt ist — und wo im Kapitel „nicht belegt” steht, steht es hier auch. Zum Nachschlagen taugen diese Seiten; als Grundlage für eine Arbeitsanweisung oder ein Angebot taugt nur das Kapitel.
Zwei Dinge fehlen bewusst: Dosierangaben und Einwirkzeiten für Desinfektionsmittel. Sie stehen auf dem Gebinde und in der Listung und gelten für genau ein Produkt.
A.1 Die pH-Skala und die Zuordnung Schmutzart zu Mittel
Zuerst der Befund, ohne den die Tabelle falsch gelesen wird: Es gibt keine Rechtsnorm und keine Technische Regel, die Reinigungsmitteln pH-Bereiche zuweist. Die verbreitete Einteilung „sauer, neutral, alkalisch” ist Fachkonvention; normativ belastbar ist nur, was aus dem Gefahrstoffrecht kommt (Kapitel 4). Die einzige berufsgenossenschaftliche Quelle, die Produktgruppen und pH-Werte verbindet, ist die DGUV Regel 101-019 — was dort steht, steht hier:
| Produktgruppe | pH nach der DGUV Regel | Wofür die Gruppe da ist |
|---|---|---|
| Sanitärreiniger (GS) | „saure Reinigungsmittel”, kein Zahlenwert | Kalk, Urinstein, Rost |
| Unterhaltsreiniger (GU) | Konzentrate „typischerweise” 3,5 bis 11,5 | laufender Unterhalt |
| Grundreiniger (GG) | „alkalisch”, hoher pH; bei weniger Alkali „unter 11” | alte Pflegefilme entfernen |
| Rohrreiniger (GR) | „stark alkalisch” | Verstopfungen |
| Fassadenreiniger (GF) | GF50 sauer, GF60 alkalisch | Fassade |
| Desinfektionsreiniger (GD) | kein pH-Wert angegeben | Desinfektion |
| Emulsionen, Dispersionen (GE) | kein pH-Wert angegeben | Pflegefilme aufbauen |
Die Zuordnung Schmutzart zu Hebel und Mittel, aus Kapitel 1 und 4:
| Schmutzart | Was greift | Was nichts bringt |
|---|---|---|
| lose aufliegend | Mechanik, trocken | Chemie, Wasser |
| haftend | Chemie + Mechanik + Zeit | Trockenverfahren |
| fettig, ölig, wachshaltig | Temperatur + Tenside | Säure |
| eiweißhaltig | Reinigung vor Desinfektion, Enzyme | Desinfektion ohne Vorreinigung |
| mineralisch, Kalk, Urinstein, Rost | sauer | alkalisch, mehr Mechanik |
| pigmentiert, Absatzstriche | dispergieren; Absatzstriche: Polieren | mehr Dosierung |
| Beläge und Filme | alkalischer Grundreiniger | Unterhaltsreiniger, mehr Dosierung |
Drei Sätze dazu, die man nicht trennen darf (Kapitel 4). Der pH-Wert sagt nichts über die Gefährlichkeit: Entscheidend ist die saure beziehungsweise alkalische Reserve, also die Pufferkapazität — „je höher die Pufferkapazität ist, desto stärker wirkt sie reizend bzw. ätzend”. Zwei Produkte mit pH 2,5 sind deshalb nicht gleich gefährlich. Extremer pH-Wert heißt nach der CLP-Verordnung: bei oder unter 2, bei oder über 11,5; das kann die Einstufung hautätzend Kategorie 1 begründen — Piktogramm GHS05, Signalwort „Gefahr”, Gefahrenhinweis H314. Und im Sicherheitsdatenblatt steht der pH-Wert in Abschnitt 9, die Einstufung in Abschnitt 2 — Abschnitt 2 ist die Entscheidungsgrundlage.
Beim manuellen Dosieren wird stets das Produkt dem Wasser zugegeben, nicht umgekehrt, und angesetzt wird grundsätzlich mit kaltem Wasser. Die Ausnahme Enzymreiniger mit ihrem Optimum bei 40 bis 60 Grad ist ein ungelöster Zielkonflikt (Kapitel 9).
A.2 Die Beläge und ihre Grenzen
Der Satz, der die ganze Tabelle trägt: Es gibt keine Norm, die pro Belag einen zulässigen pH-Bereich festschreibt. Die Grenze setzt die Reinigungsanweisung des Belagsherstellers, nicht das Datenblatt des Reinigers (Kapitel 5). Die Spalte „Absender” ist deshalb so wichtig wie die Zahl.
| Belagsgruppe | Zulässiger pH-Bereich | Absender |
|---|---|---|
| Linoleum | unter 9 | zwei Belagshersteller; „über 10” nur beim Chemieanbieter |
| PVC, Vinyl, LVT | alkalibeständig, bis pH um 14 freigegeben; untere Grenze nicht belegt | Produktdatenblatt, Geräteanbieter |
| Kautschuk | nicht über 10; zugelassen 9,5 bis 10, nicht pH 14 | Geräteanbieter, Produktdatenblätter |
| Marmor, Kalkstein, Travertin, Jura, Solnhofer | säureempfindlich; über pH 12 plus harte Pads matt | Geräteanbieter |
| Granit, Hartgestein | „gegen alle gebräuchlichen Reinigungsmittel unempfindlich”; Schiefer ausgenommen | Geräteanbieter |
| Feinsteinzeug, Keramik | keine Zahlen belegt, nur Kategorien sauer / neutral / alkalisch | Verbandsmerkblatt |
| Beton, Zementestrich | über pH 10 bei Hochglanz matt | Geräteanbieter |
| Parkett, Holz | nicht belegt — pH 7,2 ist ein Produktwert, keine Belagstoleranz | Produktdatenblatt |
| Laminat | nicht belegt | Belagshersteller nennt keinen pH-Bereich |
| Teppich | Naturfasern empfindlich unter pH 3 | Geräteanbieter |
Weitere Lücken, die Kapitel 5 offenlässt: Lösemittel-, Öl- und Fettschäden auf Kautschuk; Nadelfilz; eine Verfahrenseignung nach Florart (die Quellen differenzieren nach der Feuchtigkeitsempfindlichkeit von Rücken, Kleber und Untergrund, nicht nach Flor); Trockenzeiten für Shampoonieren, Trockenpulver und Padverfahren; Imprägnierung von Naturstein.
Was dagegen belegt ist und die Terminplanung bestimmt:
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Sprühextraktion, Trocknung | mindestens 24 Stunden, Fußbodenheizung die ganze Zeit aus |
| Kapselverfahren, Trocknung | 60 bis 120 Minuten |
| Nassgrundreinigung Linoleum | 12 bis 24 Stunden Trocknung je nach Witterung |
| Frisch versiegeltes Parkett | erst nach Erreichen der Endfestigkeit reinigen |
| Frisch geöltes Parkett | erst nach 12 Stunden, bei bestimmten Ölen nach 4 bis 7 Tagen |
| Geölte Böden nach Grundreinigung | nachölen mit dem Öl-Wachs-System |
| Laminat | nur nebelfeucht; Dampfreiniger verboten, keine Einpflege |
| Epoxidharzfuge | nicht über 75 °C belasten |
A.3 Der Schadenskatalog in Kurzform
Aus Kapitel 6. Die Spalte „Reparabel” fasst zusammen, was dort einzeln belegt ist; wo sie darüber hinausgeht, ist sie dort als Schlussfolgerung gekennzeichnet.
| Ursache | Belag | Schadensbild | Reparabel |
|---|---|---|---|
| Säure | Marmor, Kalkstein, Travertin | matter, rauer Fleck in Tropfen- oder Bahnenform | nein, nur Neuschliff |
| alkalischer Reiniger über pH 9 | Linoleum | ausgelaugt, poröse Oberfläche; spätere Beschichtung pudert ab | teilweise, Materialverlust bleibt |
| Säure | Zementfuge | ausgewaschene, sandende Fuge, Fliesenkanten frei | nein, neu verfugen |
| pH über 12 plus hartes Pad | polierter mittelharter Stein | Mattigkeit | Schleifen und Polieren |
| pH über 10 | Beton, Estrich hochglänzend | matte Oberfläche | Schleifen und Polieren |
| Glashobel flächig, Klinge, Poliermaschine | Glas, besonders ESG und TVG | Kratzschleier, optische Verzerrung; zeitverzögert sichtbar | nein, bei vorgespanntem Glas Festigkeitsverlust |
| abrasive Mikrofaser | Laminat | Kratzer | nein |
| trockenes Abreiben | Acrylglas | Kratzer | nein |
| Wischen quer zur Schliffrichtung | geschliffener Edelstahl | feine Kratzer, bei Streiflicht sichtbar | nein |
| Stahlwolle, Scheuerpulver | Edelstahl | rostbraune Punkte und Schlieren: Fremdrost | ja, mit geeignetem Werkzeug und Mittel |
| Schuhcreme, Filzstift, Lebensmittelfarben | helles Vinyl, Designbelag | Migration, Fleck zieht ein | früh ja, eingezogen nein |
| Säure | WC-Deckel und -Brille | helle Flecken | nein, Bauteil tauschen |
| stehendes Wasser | Holz, Laminat, schwimmende Designbeläge | Quellung, Verformung, aufstehende Fugen | nein, abschleifen oder austauschen |
| Durchnässung | Teppich, besonders Juterücken | Schrumpfen, Formveränderung, Klebkraftverlust | nein |
| Pflegeversiegelung | rutschhemmender, ableitfähiger Boden, Lebensmittelkontakt | unsichtbar, bis jemand stürzt | ja, Grundreinigung |
| Grundreiniger nicht neutralisiert | alle | neue Schicht haftet nicht, wird von unten zerstört | Fläche neu machen |
| trockenes Pad | Teppich | glänzend verfilzter Streifen | nein |
| Hochdruck, Scheuerpads | Keramik | Oberflächenschädigung | nein |
| Bauschmutz, nicht sofort abgespült | Glas | Verätzung, Blindwerden | nein |
Kein Schaden, auch wenn es so aussieht: Trocknungsmarken auf Glas verschwinden, sobald das Glas trocken ist, und Shading im Velours ist eine Florlageveränderung, kein Schmutz. Beides gehört ins Kundengespräch, nicht in die Reklamation. Und wenn doch etwas passiert ist, in dieser Reihenfolge: aufhören, nicht nachlegen, schriftlich melden, den fragen, der das Material kennt.
A.4 Das Farbsystem in beiden Zuordnungen
Keine dieser beiden Zuordnungen ist verbindlich. Keine Norm, keine Rechtsvorschrift und keine verbindliche Richtlinie weist Farben Bereichen zu; die amtlichen Rahmen-Hygienepläne erwähnen Farbcodierung nicht einmal. Verbindlich wird nur, was dein eigener Hygieneplan oder der Vertrag festlegt (Kapitel 13).
| Farbe | Deutschsprachige Konvention | NHS / BICSc (UK) |
|---|---|---|
| Rot | nur WC, Urinal, Toilettensitz, Fliesen und Boden unmittelbar darum | gesamter Sanitärbereich einschließlich Waschbecken, Duschen, Sanitärböden |
| Gelb | übriger Sanitärbereich: Waschbecken, Armaturen, Spiegel, Duschen | Isolierbereiche (NHS), klinische Bereiche mit Infektionsrisiko (BICSc) |
| Grün | Küche und Lebensmittelbereich | Küche, Verpflegung, Essensausgabe |
| Blau | allgemeine Flächen: Schreibtische, Regale, Türen, Heizkörper | allgemeine Bereiche geringeren Risikos: Büros, Flure, Stationen |
Grün und Blau stimmen in allen gefundenen Quellen überein. Rot und Gelb nicht. Im Pflegebereich kollidiert Grün zusätzlich: Zwei deutschsprachige Quellen weiten es auf Patientenzimmer, Behandlungsräume und Operationssäle aus — also auf das, was die britischen Schemata dem Gelb zuweisen. Auch die Zahl „vier” ist nicht fix; eine Quelle ergänzt Weiß für Desinfektion. Die britischen Zuordnungen lagen nur als Sekundärwiedergaben vor. Und die Trennung gilt nicht nur für das Tuch: Das britische Schema erfasst ausdrücklich auch Mopps, Eimer, Schürzen und Handschuhe.
Das zweite Farbsystem derselben Branche bedeutet etwas völlig anderes — die Farbe am Kanisterverschluss steht für den pH-Bereich:
| Farbe am Verschluss | Bedeutung |
|---|---|
| rot | sauer: Kalk, Rost, Urinstein |
| grün | neutral: Unterhaltsreinigung |
| blau | alkalisch: Fette, Öle, organische Verschmutzung |
Rot heißt am Tuch „Toilette” und am Kanisterverschluss „sauer”. Das ist die häufigste Verwechslung in diesem Themenfeld.
A.5 Was nie zusammenkommt
Die Grundregel: „Reinigungsmittel dürfen nicht gemischt werden” — ausdrücklich auch bei der Entsorgung von Restmengen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geht weiter: „nie mischen und nicht nacheinander verwenden”, weil schon kleine, in der Luft schwebende Partikel reagieren können (Kapitel 10).
| Was zusammenkommt | Was entsteht |
|---|---|
| hypochlorithaltiges Produkt (Chlorbleiche, Gruppe GS90) + saurer Sanitärreiniger, Essig oder Zitronensäure | giftiges Chlorgas |
| Natriumhypochlorit + Ammoniak aus Rohrreiniger oder ammoniakhaltigem Grundreiniger | explosionsgefährliches Stickstofftrichlorid |
| sauer + alkalisch | Gasbildung und Atemwegsreizungen; dazu Wirkungsverlust beider Mittel |
| Rohrreiniger mit Aluminiumpulver und Nitraten + Wasser | „extrem entzündbares Wasserstoffgas”, mit Luft explosionsfähig |
| metallkorrosives Produkt + Metallbehälter | nicht umfüllen |
| ausgelaufener oxidierender Stoff + Papier, Pappe, Lappen | nicht damit aufnehmen |
| Desinfektionsmittel-Gebrauchslösung + Reinigungsmittel | nach der RKI-Liste nicht zulässig: nur mit Wasser ansetzen |
| Säure + Zementfuge in den ersten 7 Tagen nach dem Verfugen | Materialabtrag |
Woran du es am Produkt erkennst: EUH031 auf dem Etikett heißt wörtlich „Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase” — der für die Reinigung wichtigste Kennzeichnungssatz überhaupt. Im Sicherheitsdatenblatt stehen die Antworten in Abschnitt 7.2 (Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten), 10.3 (Möglichkeit gefährlicher Reaktionen) und 10.5 (unverträgliche Materialien). Fürs Lager folgt daraus: Gefahrstoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung — saures und alkalisches Produkt nicht in dieselbe Auffangwanne, unabhängig von jeder Mengenschwelle.
A.6 Die Pflichten aus dem Gefahrstoffrecht als Prüfliste
Aus Kapitel 11. Die Zehn-Beschäftigten-Schwelle des Arbeitsschutzgesetzes gilt hier nicht: Ein Betrieb mit zwei Leuten schuldet dieselben Dokumente.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Rhythmus |
|---|---|---|
| dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Haut, Atemwege und Reaktionsgefahr getrennt beurteilt | § 6 Abs. 6 und 8 GefStoffV | vor Aufnahme der Tätigkeit; regelmäßig überprüfen, bei Veränderungen umgehend |
| festgehaltenes Ergebnis der Substitutionsprüfung | § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Abs. 8, § 7 Abs. 3 GefStoffV | mit der Gefährdungsbeurteilung |
| Gefahrstoffverzeichnis mit fünf Pflichtangaben | § 6 Abs. 12 GefStoffV; bei Lagerung zusätzlich TRGS 510 Abschn. 4 | laufend fortschreiben |
| Sicherheitsdatenblätter, zugänglich für die Beschäftigten | § 5 GefStoffV, Art. 31 und Anhang II REACH | je Produkt, bei jeder Aktualisierung |
| Betriebsanweisung, sieben Punkte, verständliche Sprache | § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555 | bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen |
| mündliche Unterweisung, arbeitsplatzbezogen, mit Nachweis | § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555 | vor Aufnahme, dann mindestens jährlich; Nachweis mindestens 2 Jahre aufbewahren |
| innerbetriebliche Kennzeichnung, auch umgefüllter Behälter | § 8 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 201 | sofort — sonst Tätigkeitsverbot |
| Lagerordnung: Aufbewahrung, Zusammenlagerung, Rückhalteeinrichtung | § 8 Abs. 5 GefStoffV, TRGS 500 Abschn. 6, TRGS 510 Abschn. 4 | laufend |
| Prüfung technischer Schutzmaßnahmen, mit Aufzeichnung | § 7 Abs. 7 GefStoffV | mindestens alle 3 Jahre |
| arbeitsmedizinische Vorsorge Feuchtarbeit | ArbMedVV, Anhang | Angebot ab regelmäßig mehr als 2 Stunden, Pflicht ab 4 Stunden je Tag; vor Aufnahme und dann regelmäßig |
| Hand- und Hautschutzplan, in der Betriebsanweisung benannt | TRGS 401 | mit der Gefährdungsbeurteilung, Wechselhäufigkeit festgelegt |
| Biozid-Sachkunde, produktbezogen | § 15c GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4 | Übergangsfrist bis 28. Juli 2027, Nachweis 6 Jahre gültig |
Die fünf Pflichtangaben des Gefahrstoffverzeichnisses: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, betroffene Arbeitsbereiche, Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Die sieben Punkte der Betriebsanweisung nach TRGS 555: Arbeitsbereich und Tätigkeit; Gefahrstoffe; Gefahren für Mensch und Umwelt; Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (hier steht die Dosierung); Verhalten im Gefahrenfall; Erste Hilfe; sachgerechte Entsorgung.
Der Unterweisungsnachweis: Themen und Inhalte, Teilnehmer, Name des Unterweisenden, Datum — und Unterschriften.
Die Rangfolge, aus der alles andere folgt (§ 7 Abs. 4 GefStoffV): erst Substitution, dann Verfahren und Technik, dann Organisation, dann persönliche Schutzausrüstung. Handschuhe sind die letzte Stufe, nicht die erste.
A.7 Die Leiter- und Höhenregel in Kurzfassung
Vorbehalt, und er gehört vor die Tabelle: Diese Werte stammen aus der TRBS 2121 Teil 2, veröffentlicht am 21. Dezember 2018 und ohne Übergangsfrist geltend. Die amtliche Bekanntmachungsliste war während der Recherche nicht erreichbar; dass die Fassung unverändert gilt, konnte nicht amtlich bestätigt werden. Die amtliche Fassung ist vor Druck und vor jeder eigenen Arbeitsanweisung zu prüfen (Kapitel 15). Eine Technische Regel ist zudem keine Rechtsnorm, sondern hat Vermutungswirkung.
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Leiter als Zugang | bis 5 m Höhenunterschied, geringe Gefährdung, kurze Dauer; mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen; Sprossenleitern weiterhin erlaubt |
| Arbeitsplatz bis 2 m Standhöhe | zulässig, ohne Zeitbegrenzung |
| Arbeitsplatz über 2 bis 5 m Standhöhe | nur zeitweilige Arbeiten, höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht |
| Standplatz über 5 m | nicht zulässig |
| Bauart als Arbeitsplatz | beide Füße auf einer Stufe oder Plattform; Sprossenleiter als Arbeitsplatz grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen in der Gefährdungsbeurteilung begründen |
| nicht betreten | oberste drei Sprossen oder Stufen bei Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern; oberste zwei bei Stehleitern |
| Aufstellwinkel | Stufenleitern 60 bis 70°, Sprossenleitern 65 bis 75° zur Waagerechten |
| Belastung | aufgedruckte Höchstbelastung, in der Regel 150 kg, gilt für Person plus Werkzeug und Eimer |
Standhöhe ist die Höhe der Fläche, auf der die Füße stehen, über der Aufstellfläche — nicht die Länge der Leiter. Die beiden Formeln, mit denen man die Leiterwahl rechnen kann: Reichhöhe = Standhöhe + 2,00 m, Arbeitshöhe = Standhöhe + 1,50 m. Für 3,00 m Arbeitshöhe genügt also 1,50 m Standhöhe — ohne Zeitbegrenzung zulässig.
Hochdruckreinigen von der Leiter ist nicht zulässig, unabhängig von der Höhe: Leitern und Behelfsgerüste gelten nicht als sicherer Standplatz. Gerüste brauchen vor der Benutzung eine arbeitstägliche Kontrolle durch eine qualifizierte Person — auch ein fremdes. Hubarbeitsbühne: Mindestalter 18, Ausbildung mit Abschlussprüfung, Bescheinigung je Maschinenart — und die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer; bei Peitscheneffektgefahr Verbindungsmittel einschließlich Falldämpfer höchstens 1,8 m.
Absturz: Umwehrungen mindestens 1,00 m, Brüstungen 0,80 m bei mindestens 0,20 m Tiefe; bei Glas- und Fassadenreinigung ab 2 m Absturzhöhe, bei Fensterreinigung von innen schon über 1,0 m. Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind. Zu Freileitungen 5 m Mindestabstand — eine nasse Teleskopstange ist ein Leiter. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen; alle anderen Prüffristen kommen aus deiner Gefährdungsbeurteilung.
Glasdach und Lichtkuppel: nur betreten, wenn Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Prüfung belegt sind oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt — und wenn keine Gegenstände über 4 kg mitgeführt werden; genannte Ausnahme ist ein wassergefüllter Kunststoffeimer mit maximal 10 l.
A.8 Die Nachweise in drei Schubladen
Aus Kapitel 16. Die Trennung ist der ganze Zweck: was der Staat verlangt, was ein Auftraggeber verlangt, und was jemand verkauft.
| Pflicht | Vom Auftraggeber verlangt | Nur verkauft |
|---|---|---|
| Anzeige nach § 18 Abs. 1 HwO, Eintragung ins Verzeichnis nach § 19 HwO | Präqualifizierung (§ 48 Abs. 8 VgV, § 35 Abs. 6 UVgO), ein Jahr gültig, freiwillig | „Fachkraft für Reinigung und Hygiene” |
| jährliche Gefahrstoffunterweisung, dokumentiert | ISO 9001 — freiwillig; die eigene Gütegemeinschaft sagt, sie sage „wenig über die Ausführungsqualität aus” | „Fachwirt für Reinigung und Hygiene” |
| Unterweisung mit praktischen Übungen bei PSA gegen Absturz | RAL-GZ 902: verlangt einen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Meister | „Hygienebeauftragter” |
| Hubarbeitsbühne: Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 plus schriftliche Beauftragung | RAL-GZ 903 für das Gesundheitswesen, baut auf 902 auf | „Qualitätsbeauftragter” |
| Asbest-Sachkunde nach TRGS 519: mindestens 32 Lehreinheiten à 45 Minuten, Prüfung vor einem Behördenvertreter | Redlichkeitsnachweise, nicht älter als zwei Monate | „Hubarbeitsbühnen-Führerschein” |
| Biozid-Sachkunde nach § 15c GefStoffV, Frist 28. Juli 2027, 6 Jahre gültig | EU-Umweltzeichen oder Blauer Engel DE-UZ 194 für die eingekauften Mittel | |
| arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit | ISO 14001, ISO 45001 — freiwillig, seltener verlangt |
Die Redlichkeitsnachweise im Einzelnen: Gewerbezentralregisterauszug, Betriebshaftpflicht, Bescheinigung in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von drei Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft. Die Innungsmitgliedschaft wird in derselben Liste als „optional” geführt.
Zwei Einordnungen, die sonst in die falsche Schublade rutschen. Der staatlich geprüfte Desinfektor ist landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich je Bundesland; eine Pflicht, einen zu beschäftigen, gibt es für Reinigungsbetriebe nicht — gebraucht wird er bei behördlich angeordneten Entseuchungen, und tariflich zählt er in Lohngruppe 3. Und eine Schulung ohne Rechtsgrundlage kann fachlich gut sein und in einer Ausschreibung als Fachkundenachweis akzeptiert werden. Sie ist nur kein Nachweis im Sinne einer staatlichen Ordnung.
Die eine Frage, mit der du jedes Angebot prüfen kannst: Auf welcher Rechtsgrundlage wird geprüft, und wer nimmt die Prüfung ab? Lautet die Antwort „wir selbst”, hältst du ein Anbieterzertifikat in der Hand. Das darf man kaufen — man darf es nur nicht für eine Zulassung halten.
Stand 9. Oktober 2026. Dieser Anhang ist ein Auszug aus den Kapiteln; die Belege stehen dort. Allgemeine Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsschutzberatung.







